PPWR Verordnung (EU) 2025/40

Nationale Umsetzung der PPWR mittels Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Die neue europäische Verpackungsverordnung (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) wird mittels des deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) umgesetzt. Sie löst die alten nationalen Regelungen (wie das deutsche Verpackungsgesetz) in ihren wesentlichen Teilen ab und vereinheitlicht das Verpackungsrecht in der gesamten Europäischen Union. Damit gelten verschärfte und neue Pflichten für alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeure, Vertreiber, Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister).
Was bezweckt die PPWR?
Das Hauptziel der PPWR ist es, das Aufkommen von Verpackungsabfällen drastisch zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und die vollständige Recyclingfähigkeit aller Verpackungen bis 2030 durchzusetzen. Zudem führt sie strenge Regeln zur Vermeidung von unnötigem Leerraum ein.
Welche Pflichten hat der Inverkehrbringer?
Jeder, der eine Verpackung erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt, unterliegt der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Das bedeutet:
Registrierungspflicht: Eine Registrierung im nationalen Verpackungsregister (in Deutschland weiterhin das LUCID-Register) ist zwingende Voraussetzung.
Systembeteiligung: Es müssen finanzielle Beiträge an ein zugelassenes System (duales System) zur Sammlung und Verwertung der Verpackungen abgeführt werden (EPR-Gebühren).
Konformität & Kennzeichnung: Verpackungen müssen strenge Kriterien zur Recyclingfähigkeit erfüllen und ab festgelegten Übergangsfristen europaweit einheitlich gekennzeichnet werden (z. B. mit Sortierhinweisen für Verbraucher).
Wer gilt als Hersteller/Inverkehrbringer im Sinne der PPWR?
Als Hersteller gilt jeder, der Verpackungen unter eigenem Namen entwirft, produziert und in der EU vertreibt, oder verpackte Waren in die EU importiert. Werden Waren aus Drittstaaten direkt an Endverbraucher in der EU versendet, gilt der Online-Marktplatz oder der Fulfillment-Dienstleister oft als Hersteller, sofern der eigentliche Verkäufer keinen Sitz in der EU hat.
Ich versende nur sehr wenig. Gibt es eine Mindestmenge oder Ausnahmen?
Nein, es gibt weiterhin keine Mindestmenge. Jede noch so kleine Menge an Verpackung, die an Endverbraucher abgegeben wird, muss registriert und lizenziert werden. Unabhängig von Unternehmensgröße oder Umsatz gilt die Pflicht ab der ersten Verpackung.
Quelle
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist online nachzulesen unter: https://eur-lex.europa.eu.