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Hinweis zu Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ab 01.01.2024

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) setzt eine EU-Richtlinie um und verpflichtet Hersteller und Vertreiber bestimmter Einwegkunststoffprodukte, sich an den Kosten für Reinigung, Entsorgung und Umweltmaßnahmen zu beteiligen. Ziel des Gesetzes ist es, die Umweltbelastung durch Einwegkunststoffe zu reduzieren und eine verantwortungsvolleren Umgang mit diesen Produkten zu fördern.

Für betroffene Produkte wird eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe erhoben. Diese Kosten werden transparent ausgewiesen und entpsrechend weiterberechnet. Die Berechnung der Abgabe erfolgt automatisch im Warenkorb. In der Tabelle des jeweiligen Artikels können Sie die jeweiligen Preise im Detail nachlesen.

Zusätzlich stellen wir Ihnen hier weitere Links mit ausführlichen Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz sowie zu den gesetzlichen Hintergründen zur Verfügung:

Gesetztext – EWKFondsG mit Definition von Kunststoff und Herstellereigenschaft § 3 Nr. 2 und 3 EWKFondsG.
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

Anlage 1 - Liste der Einwegkunststoffprodukte
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/anlage_1.html

Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV über die Abgabesätze und das Fonds-Punktesystem
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html

Die nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellten Informationen dienen lediglich allgemeinen und unverbindlichen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.

Kontakt

Ott Verpackungs- und
Lagertechnik Ulm GmbH
Ringstraße 3
89081 Ulm

E-Mail: shop@ott-verpackungen.de

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Mo.–Do.: 07:30 - 17:00 Uhr
Fr.: 07:30 - 15:30 Uhr

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